Feuerwehr

Feuerwehrvereine sind nicht nur Vereine im herkömmlichen Sinn, neben der Vereinsarbeit leisten die Vereinsmitglieder aktiven Feuerwehrdienst und übernehmen somit kommunale Pflichtaufgaben.

Im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) steht dazu:

Art. 4 Abs. 1

Arten und Aufgaben der Feuerwehren

Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.

Art. 5

Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.

(2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 weiterhin gewährleistet ist.

Der abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst sind also Pflichtaufgaben der Gemeinden ähnlich wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhalt oder Schulen.

 

Zum 01.01.2022 leisten die Vereinsmitglieder wie folgt aktiven Feuerwehrdienst:

69 Aktive

davon


26
Maschinisten 
15
Atemschutzgeräteträger 
15
Fahrer mit Führerscheinklasse C 

zusätzlich

7
Mitglieder der Jugendgruppe unter 18 Jahren 
12
Minderjährige in der Kinderfeuerwehr