Feuerwehrvereine sind nicht nur Vereine im herkömmlichen Sinn, neben der Vereinsarbeit leisten die Vereinsmitglieder aktiven Feuerwehrdienst und übernehmen somit kommunale Pflichtaufgaben.
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz (BayFwG) steht dazu:
Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.
(2) Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 1 Abs. 1 weiterhin gewährleistet ist.
Der abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst sind also Pflichtaufgaben der Gemeinden ähnlich wie Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Straßenunterhalt oder Schulen.
69 | Aktive |
davon | |
26 | Maschinisten |
15 | Atemschutzgeräteträger |
15 | Fahrer mit Führerscheinklasse C |
zusätzlich | |
7 | Mitglieder der Jugendgruppe unter 18 Jahren |
12 | Minderjährige in der Kinderfeuerwehr |